Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 58, Fassung vom 13.09.2012

Gewerbeordnung 1994 § 58

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

Paragraph 58,

Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. Paragraph 57, findet keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P58/NOR40096318