Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
13.09.2012
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19.
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032562