Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 10, Fassung vom 31.12.2006

Gewerbeordnung 1994 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10, Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch erfolgt; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P10/NOR40032553