Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 138, Fassung vom 14.01.2005

Gewerbeordnung 1994 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten

(verbundenes Gewerbe)

Paragraph 138, (1) Versicherungsmakler (Paragraph 94, Ziffer 77,) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung "Versicherungsmakler" zu enthalten.

  1. Absatz 2Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 72 700 Euro pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muss mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.
  2. Absatz 3Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offen zu legen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.
  3. Absatz 4Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offen zu legen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.
  4. Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
  5. Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. Paragraph 21 a, des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.

Schlagworte

Versicherungsschutz

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P138/NOR40032646