Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 79b, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 79b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79b

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 b,

Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 77, Absatz 4, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,) und der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend gewahrt sind, so hat die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zur hinreichenden Wahrung dieser Interessen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082340

Alte Dokumentnummer

N5199434602J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P79b/NOR12082340