Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 64, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDem Namen (Paragraph 63, Absatz eins und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.
  2. Absatz 2Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht Paragraph 63, Absatz 3, anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082319

Alte Dokumentnummer

N5199434581J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P64/NOR12082319