Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 63, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten

Paragraph 63,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden. Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma dürfen, ausgenommen in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt seiner Art nach nur auf natürliche Personen als solche beziehen kann, unter dieser Firma auch vor den Gewerbebehörden auftreten; ein Wechsel in der Person des Firmeninhabers berührt weder ein unter der Firma erfolgtes früheres Auftreten vor Gewerbebehörden noch die Wirksamkeit der an die Firma ergangenen früheren gewerberechtlichen Bescheide.
  4. Absatz 4Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen, ebenso die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch; bei Änderungen von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen beginnt die Frist mit der Eintragung der Änderung im Firmenbuch zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082318

Alte Dokumentnummer

N5199434580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P63/NOR12082318