Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 28, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 28, (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen oder
  2. Ziffer 2
    eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen und
    1. Litera a
      dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
    2. Litera b
      wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
  1. Absatz 2Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen.
  2. Absatz 3Die Nachsicht gemäß Absatz eins, kann auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
  3. Absatz 4Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nur für den gewählten Standort gegeben sind.
  4. Absatz 5Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann nur unbefristet erteilt werden.
  5. Absatz 6Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
  6. Absatz 7Wenn eine Nachsicht gemäß Absatz eins bis 5 auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088879

Alte Dokumentnummer

N5199715387A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P28/NOR12088879