(2)Absatz 2Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 15 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 15, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.