Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 167
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zulässige Bezeichnung
§ 167.Paragraph 167,
Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088941
Alte Dokumentnummer
N5199715450A