Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 116, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDie Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat die Einschränkung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, zu enthalten.
  2. Absatz 2Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen.
  3. Absatz 3Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 4, abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
  4. Absatz 4Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082379

Alte Dokumentnummer

N5199434641J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P116/NOR12082379