Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 16, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 16

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
  3. Absatz 3Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (Paragraphen 29 a,, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
  4. Absatz 4Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058312

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P16/NOR40058312