Personenbetreuung
§ 159.
(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
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1. | Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere: |
a) | Zubereitung von Mahlzeiten |
b) | Vornahme von Besorgungen |
c) | Reinigungstätigkeiten |
d) | Durchführung von Hausarbeiten |
e) | Durchführung von Botengängen |
f) | Sorgetragung für ein gesundes Raumklima |
g) | Betreuung von Pflanzen und Tieren |
h) | Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) |
2. | Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere: |
a) | Gestaltung des Tagesablaufs |
b) | Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen |
3. | Gesellschafterfunktion insbesondere: |
a) | Gesellschaft leisten |
b) | Führen von Konversation |
c) | Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte |
d) | Begleitung bei diversen Aktivitäten |
4. | Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben |
5. | praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel |
6. | Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall. |
(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
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1. | nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und |
2. | nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten |
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden. |