Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 151, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 151

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Freie Gewerbe

Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

Paragraph 151,
  1. Absatz einsAuf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder
    2. Ziffer 2
      das Listbroking
    erforderlich und gemäß Absatz 4 und 5 zulässig ist.
  4. Absatz 4Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur gemäß Paragraph 4, Absatz 3, DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Titel,
    4. Ziffer 4
      akademischer Grad,
    5. Ziffer 5
      Anschrift,
    6. Ziffer 6
      Geburtsdatum,
    7. Ziffer 7
      Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
    8. Ziffer 8
      Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem
    ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.
  6. Absatz 6Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
  7. Absatz 7Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Artikel 15, DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
  8. Absatz 8Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
  9. Absatz 9Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
  10. Absatz 10Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
  11. Absatz 11Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, Absatz 2, DSGVO kann gegenüber den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste erfolgen.

Schlagworte

Kundendateisystem, Berufsbezeichnung, Branchenbezeichnung,
Marketingklassifikation

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40202658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P151/NOR40202658