Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 Anl. 9, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 Anl. 9

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 9

Inkrafttretensdatum

28.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

römisch eins. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

  1. Ziffer eins
    erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
  2. Ziffer 2
    erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
  3. Ziffer 3
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
  4. Ziffer 4
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  5. Ziffer 5
    erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  6. Ziffer 6
    erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
  7. Ziffer 7
    erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  8. Ziffer 8
    erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

römisch II. Versicherungsanlageprodukte

  1. Ziffer eins
    erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
  2. Ziffer 2
    erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
  3. Ziffer 3
    erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
  4. Ziffer 4
    erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
  5. Ziffer 5
    erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
  6. Ziffer 6
    erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
  7. Ziffer 7
    erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
  8. Ziffer 8
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  9. Ziffer 9
    erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  10. Ziffer 10
    Umgang mit Interessenkonflikten;
  11. Ziffer 11
    erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  12. Ziffer 12
    erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

römisch III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2009/138/EG

  1. Ziffer eins
    erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
  2. Ziffer 2
    erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
  4. Ziffer 4
    erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
  5. Ziffer 5
    erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  6. Ziffer 6
    erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
  7. Ziffer 7
    Umgang mit Interessenkonflikten;
  8. Ziffer 8
    erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  9. Ziffer 9
    erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40212643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/ANL9/NOR40212643