Bundesrecht konsolidiert: Aufzüge-Sicherheitsverordnung § 1, Fassung vom 31.12.1994

Aufzüge-Sicherheitsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 4/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch eins. ABSCHNITT:

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt im römisch II. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 3, ausgenommen sind und legt fest

  1. Ziffer eins
    welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen, insbesondere Sicherheitsbauteile von Aufzügen, in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,
  2. Ziffer 2
    welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
  3. Ziffer 3
    welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, vornehmen können.
  1. Absatz 2Diese Verordnung regelt im römisch III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
  2. Absatz 3Diese Verordnung gilt auch für alle Teile und Komponenten von Aufzügen die einzeln in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden sowie in bestehende Aufzüge oder Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen. eingebaut werden.
  3. Absatz 4Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang römisch II Abschnitt römisch III - Hebezeuge und Fördergeräte, Ziffer 2 und 3 angeführt sind:
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie 84/528 EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, Sitzung 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, Sitzung 42), hinsichtlich der Aufzüge und
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, Sitzung 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 (ABl. Nr. L 196 vom 18. Juli 1986, Sitzung 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 (ABl. Nr. L 270 vom 2. Oktober 1990, Sitzung 21).

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082072

Alte Dokumentnummer

N5199432647J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/4/P1/NOR12082072