Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
4. TEIL
Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes
§ 23.Paragraph 23,
In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR12079999
Alte Dokumentnummer
N5199319226L