Bundesrecht konsolidiert: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 21, Fassung vom 26.03.2020

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 21

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 22, Absatz eins, zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;
    2. Ziffer 2
      den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
    3. Ziffer 3
      die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen.
  3. Absatz 3Die Verbote des Absatz 2, sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Die an den Lenkersitz eines Omnibusses seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze sind vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079997

Alte Dokumentnummer

N5199319224L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P21/NOR12079997