Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in Paragraph 74, Ziffer 4, StGB angeführten Personenkreis angehören;