Artikel 93
(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.