Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
EWR-Abkommen
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
Artikel 25
Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12
| | | | | | | | | | |
a) | zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder |
b) | zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware, |
und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen. |
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079558
Alte Dokumentnummer
N5199318504L