Bundesrecht konsolidiert: Bundesbahngesetz § 53a, Fassung vom 13.10.2024

Bundesbahngesetz § 53a

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Beachte

Abs. 1 bis 3 und 8: Zum Bezugszeitraum und Inkrafttreten vgl. § 56 Abs. 8 bis 23.

Text

Paragraph 53 a, (1) Der Vorrückungsstichtag ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt.

  1. Absatz 2Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages sind ausschließlich die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling zu
    1. Litera a
      den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, sowie
    2. Litera b
      Eisenbahninfrastrukturunternehmen und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzurechnen, insoweit sich eine solche Verpflichtung aus den jeweiligen Assoziierungs- und Freizügigkeitsabkommen ergibt.
  2. Absatz 3Die Vorrückung findet mit dem auf die Vollendung der Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt.
  3. Absatz 4Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Absatz 2, Litera b, sind binnen vier Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015, dem Arbeitgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Erfolgt keine, keine fristgerechte oder eine nicht korrekte oder unvollständige Mitteilung oder wird kein, kein fristgerechter oder ein nicht korrekter oder unvollständiger Nachweis erbracht, erfolgt die Berechnung des Vorrückungsstichtages auf Basis der Dienstzeiten gemäß Absatz 2, Litera a, Sollte der Bedienstete eine fristgerechte Mitteilung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn ein Verschulden hieran trifft, so kann er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachholen.
  4. Absatz 5Nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis, spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4,, erfolgt die Einstufung auf Basis des gemäß Absatz 2, ermittelten Vorrückungsstichtages in die Gehaltstufen der Gehaltstabellen Anlage 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB).
  5. Absatz 6Die Einstufung gemäß Absatz 5, führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015, bezogenen Gehälter. Sofern die Einstufung gemäß Absatz 5, zu einer Verschlechterung im Vergleich zum im letzten Monat vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015, bezogenen Gehalts führt, bleibt dieses zuletzt bezogene Gehalt gewahrt, bis das sich aus der Einstufung gemäß Absatz 5, ergebende Gehalt das gewahrte Gehalt entsprechend der Anlagen 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) erreicht.
  6. Absatz 7In den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) ist binnen sechs Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015, in der Anlage 2 vor der jeweils letzten Gehaltsstufe eine weitere Gehaltsstufe vorzusehen.
  7. Absatz 8Die Rechte und Pflichten aus den voranstehenden Bestimmungen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

Schlagworte

Spaltungsvorgang, Assoziierungsabkommen

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40171219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P53a/NOR40171219