Bundesrecht konsolidiert: Bundesbahngesetz § 52a, Fassung vom 28.01.2020

Bundesbahngesetz § 52a

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

Paragraph 52 a,
  1. Absatz einsDie ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.
  2. Absatz 2Für die in Paragraph eins, Absatz 12, BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2,, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Absatz eins, zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA(Anm. 1) sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA(Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.

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Anmerkung 1: ab 1.1.2020 BVAEB)

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40220751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P52a/NOR40220751