Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51a
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Index
56/03 ÖBB
Text
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz einsBei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, nicht anzuwenden. (2)Absatz 2Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1.Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Absatz eins,
Schlagworte
Planungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10007278
Dokumentnummer
NOR40048019