Bundesrecht konsolidiert: Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 3, Fassung vom 30.06.2000

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
    1. Ziffer eins
      durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und
    2. Ziffer 2
      mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
  2. Absatz 2Im Falle einer Wärmeversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Paragraphen 16 bis 24 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach den vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      sich die in Paragraph 19, vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in Paragraph 20, vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der Wärmeversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beziehen.
  3. Absatz 3Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078875

Alte Dokumentnummer

N5199224481J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P3/NOR12078875