Bundesrecht konsolidiert: Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen § 1, Fassung vom 20.11.2019

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen § 1

Kurztitel

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 813/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preisauszeichnung für Leistungen

Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Änderungsschneider,
  2. Ziffer 2
    Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,
  3. Ziffer 3
    Bestatter,
  4. Ziffer 4
    Betreiber von
    1. Litera a
      Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,
    2. Litera b
      Garagen,
    3. Litera c
      gewerblichen Bädern,
    4. Litera d
      gewerblichen Leihbüchereien,
    5. Litera e
      Saunen,
    6. Litera f
      Solarien,
    7. Litera g
      Tankstellen,
    8. Litera h
      Theaterkartenbüros,
    9. Litera i
      Videotheken,
  5. Ziffer 5
    Bodenleger,
  6. Ziffer 6
    Bootsvermieter,
  7. Ziffer 7
    Fahrradmechaniker,
  8. Ziffer 8
    Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,
  9. Ziffer 9
    Friseure,
  10. Ziffer 10
    Fußpfleger,
  11. Ziffer 11
    Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,
  12. Ziffer 12
    Glaser,
  13. Ziffer 13
    Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
  14. Ziffer 14
    Kleider- und Kostümverleiher,
  15. Ziffer 15
    Kosmetiker,
  16. Ziffer 16
    Kraftfahrzeugtechniker,
  17. Ziffer 17
    Maler und Anstreicher,
  18. Ziffer 18
    Masseure,
  19. Ziffer 19
    Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in Paragraph eins, Absatz 5, der Verbraucherkreditverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,
  20. Ziffer 20
    Platten- und Fliesenleger,
  21. Ziffer 21
    Radio- und Videoelektroniker,
  22. Ziffer 22
    Rauchfangkehrer im Umfang des Paragraph 4,,
  23. Ziffer 23
    Schleppliftunternehmer,
  24. Ziffer 24
    Schlüsseldienste,
  25. Ziffer 25
    Schuhmacher,
  26. Ziffer 26
    Tapezierer,
  27. Ziffer 27
    Textilreiniger,
  28. Ziffer 28
    Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
  29. Ziffer 29
    Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
  30. Ziffer 30
    Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
  31. Ziffer 31
    Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
  32. Ziffer 32
    Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
  33. Ziffer 33
    Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
  34. Ziffer 34
    Vermittler von Privatverkäufen,
  35. Ziffer 35
    Betreiber von Wechselstuben.

Schlagworte

Gartenbetreuung, Kleiderverleiher, Plattenleger, Radioelektroniker, Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015

Gesetzesnummer

10007276

Dokumentnummer

NOR40017522

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/813/P1/NOR40017522