Bundesrecht konsolidiert: AMA-Gesetz 1992 § 21h, Fassung vom 16.07.2026

AMA-Gesetz 1992 § 21h

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21h

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 21 h,
  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
    6. Ziffer 6
      Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8,,
    7. Ziffer 7
      Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9,,
    8. Ziffer 8
      Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
  2. Absatz 2,Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.

Schlagworte

Gemüseerzeugung, Obsterzeugung

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21h/NOR40250004