Bundesrecht konsolidiert: AMA-Gesetz 1992 § 13, Fassung vom 16.07.2026

AMA-Gesetz 1992 § 13

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung des Verwaltungsrats

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Schlagworte

Reisegebühr, BGBl. Nr. 133/1955

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P13/NOR40249991