Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechtsform, Name, Sitz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsUnter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.
(2)Absatz 2Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3)Absatz 3Die AMA ist berechtigt, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.
(4)Absatz 4Die behördliche Zuständigkeit der AMA beginnt – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird – mit 1. Juli 1993.
Schlagworte
Viehkommission
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR12078575
Alte Dokumentnummer
N5199221256J