Bundesrecht konsolidiert: AMA-Gesetz 1992 § 2, Fassung vom 27.02.2020

AMA-Gesetz 1992 § 2

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rechtsform, Name, Sitz

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (AMA) wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die AMA tritt an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission.
  2. Absatz 2Die AMA hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  3. Absatz 3Die AMA ist berechtigt, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung von Aufgaben erfordert, Außenstellen in anderen Gemeinden des Bundesgebietes zu errichten.
  4. Absatz 4Die behördliche Zuständigkeit der AMA beginnt – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes verfügt wird – mit 1. Juli 1993.

Schlagworte

Viehkommission

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078575

Alte Dokumentnummer

N5199221256J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P2/NOR12078575