Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 6, Fassung vom 17.02.2026

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 6

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Preise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investitionsbedarfs und der Versorgungssicherheit durch inländische Produktion als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Preise können nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
  3. Absatz 3,Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Schlagworte

Festpreis, Höchstpreis

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P6/NOR40273302