Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5b, Fassung vom 18.01.2026

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5b

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5b

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Strom und Gas auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, kann die E-Control von Amts wegen untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist. Über Aufforderung der Bundesregierung im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die E-Control eine solche Untersuchung vorzunehmen. Paragraph 5, kommt bei Strom und Gas nicht zur Anwendung.

  1. Absatz 2Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Absatz eins, hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß Paragraph 9,, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß Paragraph 16, des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, und den Energiebeirat gemäß Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, anhören.
  2. Absatz 3Die E-Control hat das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mitzuteilen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Stellt sie einen Missstand im Sinne des Absatz 2, fest, hat sie zusammen mit dem Ergebnis der Untersuchung Vorschläge zu dessen Behebung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Beratung in der Bundesregierung zu unterbreiten.
  3. Absatz 4Auf Grund der Untersuchung und der Vorschläge gemäß Absatz 3, kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand nicht durch marktkonforme Maßnahmen beseitigt werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen.
  4. Absatz 5Ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis nach Absatz 4, hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
  5. Absatz 6Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach Paragraph 9, eingerichteten Preiskommission beiziehen.

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273311

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P5b/NOR40273311