(6)Absatz 6§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und Abs. 1a, § 11, § 13, § 14 und § 15 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach § 9 eingerichteten Preiskommission beiziehen.Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, sind sinngemäß anzuwenden. Die Bundesregierung kann Sachverständige, die E-Control und die Vertreter der nach Paragraph 9, eingerichteten Preiskommission beiziehen.