Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5, Fassung vom 18.01.2026

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen gestellt werden.
  3. Absatz 3Für die auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, mit Ausnahme des Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Behörde kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichen.
  5. Absatz 5Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
  6. Absatz 6Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 35, des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P5/NOR40273300