Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4
Inkrafttretensdatum
24.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann die Behörde Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, der Behörde regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind. Werden für im Paragraph 3, Absatz 2, genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann die Behörde Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, der Behörde regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmen
Im RIS seit
23.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR40273299