Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3
Inkrafttretensdatum
10.08.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen:Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
(2)Absatz 2,Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht vorliegen. § 2 ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR40013095