Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 3, Fassung vom 18.01.2026

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 3

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die nachstehenden Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung können, ausgenommen für die Abgabe in Apotheken, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden,
    2. Ziffer 2
      Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen und der radioaktiven Arzneispezialitäten sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind,
    3. Ziffer 3
      Arzneimittel im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes.
  2. Absatz 2,Für die Lieferung von Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen kann die Behörde volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise auch dann bestimmen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, nicht vorliegen. Paragraph 2, ist auf diese Sachgüter nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Schlagworte

Gasversorgungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40013095

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P3/NOR40013095