Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsPreise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
(2)Absatz 2Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
(3)Absatz 3Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
Schlagworte
Festpreis, Höchstpreis
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
10007215
Dokumentnummer
NOR12078370
Alte Dokumentnummer
N5199219580J