Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 6, Fassung vom 04.11.2024

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 6

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsPreise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
  2. Absatz 2Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
  3. Absatz 3Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

Schlagworte

Festpreis, Höchstpreis

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078370

Alte Dokumentnummer

N5199219580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P6/NOR12078370