(6)Absatz 6Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 35 des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 35, des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.