Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5, Fassung vom 24.08.2022

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

§ 5.
  1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
  2. (2) Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen gestellt werden.
  3. (3) Für die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des § 10 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß.
  4. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 13 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichen.
  5. (5) Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
  6. (6) Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 35 des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12078369

Alte Dokumentnummer

N5199219579J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P5/NOR12078369