(2) Für Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen und bei denen eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, können volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, sofern diese Störung
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.
Eine solche Preisbestimmung ist nur während der Geltungsdauer einer Verordnung der Bundesregierung zulässig, durch die festgestellt wird, daß die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Bundesregierung hat eine solche Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erlassen und bei deren Wegfall unverzüglich aufzuheben.