Bundesrecht konsolidiert: Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5a, tagesaktuelle Fassung

Preisgesetz 1992 Art. 2 § 5a

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 5a

Inkrafttretensdatum

02.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen zu untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.

  1. Absatz 2Ergibt eine Untersuchung gemäß Absatz eins,, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; Paragraph 6, Absatz 3, gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung ist zulässig.
  2. Absatz 3Im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 sind Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz, Paragraphen 11,, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Absatz eins und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR12091571

Alte Dokumentnummer

N5199957760L