(3)Absatz 3Im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 dritter Satz, §§ 11, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.Im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 sind Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz, Paragraphen 11,, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Absatz eins und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.