Bundesrecht konsolidiert: Preistransparenzgesetz Art. 2 § 3, Fassung vom 21.11.2011

Preistransparenzgesetz Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAnträge auf Preiserhöhung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, die auf Grund des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gestellt werden, sind zu begründen, wobei insbesondere Einzelheiten über jene Ereignisse anzuführen sind, die nach der letzten Preisbestimmung für das Arzneimittel eingetreten sind und nach Ansicht des Antragstellers die beantragte Preiserhöhung rechtfertigen. Ist der Antrag für eine Entscheidung ausreichend begründet, so hat die Behörde über den Antrag innerhalb von neunzig Tagen ab seinem Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Anderenfalls hat sie dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind, und innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Einzelangaben einen Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Ist während der im Absatz eins, genannten Fristen für die Entscheidung über einen Antrag bei der Behörde, wenn auch nur kurze Zeit, eine wesentlich höhere Anzahl von Preiserhöhungsanträgen anhängig als dies für gewöhnlich der Fall ist, so verlängern sich die im Absatz eins, genannten Fristen für die Entscheidung über diesen Antrag um sechzig Tage. Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der Frist mitzuteilen.
  3. Absatz 3Ergeht innerhalb der im Absatz eins und 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so ist der Antragsteller berechtigt, die beantragte Preiserhöhung vorzunehmen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat wenigstens einmal jährlich in der „Mitteilung der Österreichischen Sanitätsverwaltung“ eine Liste der Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch, für die während des Berichtszeitraums die Preise von der Behörde erhöht wurden, zusammen mit den neuen Preisen die für die betreffenden Arzneimittel verlangt werden können, bekanntzumachen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 145/1992

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR12078274

Alte Dokumentnummer

N5199214946L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P3/NOR12078274