Bundesrecht konsolidiert: Preistransparenzgesetz Art. 2 § 1, Fassung vom 31.12.2007

Preistransparenzgesetz Art. 2 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2002

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Artikel II

Transparenz von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Europäischen Kommission über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die Republik Österreich auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und
    2. Ziffer 2
      der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]
    verpflichtet ist.
  2. Absatz 2Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Absatz 2, mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten. Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.

Schlagworte

Mineralölhandel

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR40030020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P1/NOR40030020