Bundesrecht konsolidiert: Preistransparenzgesetz Art. 2 § 2, tagesaktuelle Fassung

Preistransparenzgesetz Art. 2 § 2

Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Transparenz von Gas- und Strompreisen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise, ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 Sitzung 16 (im Folgenden: Richtlinie 90/377/EWG), in der Fassung des Beschlusses 2007/394/EG zur Änderung der Richtlinie 90/377/EWG, ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 Sitzung 11, verpflichtet ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Regelungen dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen, Abgabemengen sowie Inhalt und Form der zugrundeliegenden Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen, zu treffen.
  2. Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten obliegt der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und Österreichs E-Wirtschaft nach Maßgabe einer von diesen abzuschließenden Vereinbarung. Sofern binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen sowie Österreichs E-Wirtschaft abgeschlossen wird, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung die E-Control mit der Durchführung der Ermittlung und Verarbeitung der Daten beauftragen. Die E-Control tritt in diesem Fall an die Stelle der Bundesanstalt Statistik Österreich.
  3. Absatz 3Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die industrielle oder gewerbliche Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, der gemäß Absatz 2, beauftragten Stelle jene Daten zu melden, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, beauftragte Stelle hat die ihr von den Erdgasunternehmen und von den Elektrizitätsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben zusammenzufassen und entsprechend der vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung aufzubereiten. Die Ergebnisse sind dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Allfällige Kosten der Verarbeitung durch die gemäß Absatz 2, beauftragte Stelle sind vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und Österreichs E-Wirtschaft zu tragen.
  5. Absatz 5Sofern nur jeweils ein Erdgasunternehmen oder Elektrizitätsunternehmen gemäß Absatz 3, oder nur ein Unternehmen mit Sitz im Ausland meldepflichtig ist, hat dieses Unternehmen dem EUROSTAT unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, zu machen. Das entsprechende Unternehmen hat weiters dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
  6. Absatz 6Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich der E-Control spätestens zum 15. März für die vergangenen Monate Juli bis Dezember und zum 15. September für die vergangenen Monate Jänner bis Juni folgende Daten aus der Erhebung der österreichischen Durchschnittspreise zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Strom in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe IA

 

              < 20

Gruppe IB

              20

              < 500

Gruppe IC

              500

              < 2 000

Gruppe ID

              2 000

              < 20 000

Gruppe IE

              20 000

              < 70 000

Gruppe IF

              70 000

              ≤ 150 000

              

  1. Ziffer 2
    die durchschnittliche monatliche Abgabemenge je Lieferant für Gas in folgenden Kategorien:

Industrielle Endverbraucher

Jährlicher Gasverbrauch (GJ)

niedrigster Wert

höchster Wert

Gruppe I1

 

              < 1 000

Gruppe I2

              1 000

              < 10 000

Gruppe I3

              10 000

              < 100 000

Gruppe I4

              100 000

              < 1 000 000

Gruppe I5

              1 000 000

              ≤ 4 000 000

Schlagworte

Gaspreis, Gasversorgungsunternehmen, Erdgasunternehmen

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

10007203

Dokumentnummer

NOR40133141

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/761/A2P2/NOR40133141