Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbF
Index
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn
Text
IV. ABSCHNITT
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Unzulässige Lagerung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
in Pufferräumen und Schleusen,
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
(2)Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1Absatz eins, Z 9Ziffer 9, mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
(3)Absatz 3Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66Paragraphen 66, ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
Schlagworte
Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Hausgang,
Lüftungszentrale
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084740
Alte Dokumentnummer
N5199450837J