Bundesrecht konsolidiert: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 81, Fassung vom 31.12.1994

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

Paragraph 81,

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum. Türen müssen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch II hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III brandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung, ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und selbst ins Schloß fallen. Gehflächen vor Türen von Lagerräumen müssen so hoch liegen, daß die Türschwellen nicht höher als 30 mm sind. Der Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig und gegen die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein; er muß fest sein und aus nichtbrennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden muß ein solches Gefälle aufweisen, daß sich verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände müssen fugenlos an den Fußboden anschließen und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß die brennbaren Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077738

Alte Dokumentnummer

N5199115473J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P81/NOR12077738