Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
23.10.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Wird in einem Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht vor, so ist § 13 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Liegt der auf Grund dieser Verordnung ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages § 13 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10007108
Dokumentnummer
NOR12077329
Alte Dokumentnummer
N5199110023Y