5. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen.
(2) § 1 Abs. 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1996 enden.