Kostensatz, durchschnittlicher
Kostensatz
§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes, vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag, zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.Paragraph 4, (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes, vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag, zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.
(2)Absatz 2In Versicherungszweigen, für die die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser Erfolgsrechnung zu ermitteln.
(3)Absatz 3Für die übrigen Versicherungszweige ist gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(4)Absatz 4Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3 können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.Für die Versicherungszweige gemäß Absatz 3, können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig ermittelte Kostensätze herangezogen werden, wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt werden; die Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
(5)Absatz 5Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Absatz 3 und 4 kann getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft vorgenommen werden.
(6)Absatz 6Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.