Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 14, Fassung vom 07.02.2023

Pensionskassengesetz § 14

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
    3. Ziffer 3
      dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.
  3. Absatz 3Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  4. Absatz 4Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P14/NOR40209130