(1)Absatz einsPersonen gemäß § 5Paragraph 5, Z 1Ziffer eins, lit. bLitera b, oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18Paragraph 18, Abs. 2Absatz 2, BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5Paragraph 5, Z 1Ziffer eins, lit. aLitera a, entspricht, wobei jedenfalls
sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und
keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.