(4a)Absatz 4 aFür die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.Für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.